Zur Haftung des Frachtführers wegen des Verlustes von Transportgut

OLG München, Urteil vom 22.01.2015 – 23 U 1589/14

Ein Frachtführer eines Transports hochwertiger Textilien handelt leichtfertig, wenn er die Kartons, die mit dem Namen der Markenware beschriftet sind, gut sichtbar lagert, so dass potentielle Diebe auch bei flüchtiger Begutachtung des Transportgutes auf den leicht absetzbaren Inhalt aufmerksam werden (Rn. 27)

Der Aufenthalt des Fahrers in der Fahrerkabine während seiner Ruhezeit ist allein keine taugliche Maßnahme, um eine Entwendung von Transportgut aus einem ohne Alarmanlage ausgerüsteten Planenauflieger zu vermeiden,(Rn.32)

Allein der Umstand, dass -der gewählte Parkplatz beleuchtet war, führt nicht zu einer signifikanten Verminderung des Diebstahlrisikos (Rn.32)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 28.03.2014, 1 HK O 695/13, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelferin trägt die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Warenverlustes bei einem grenzüberschreitenden Gütertransport.

2
Zwischen den Parteien besteht ein Rahmenvertrag vom 01.05.1996 über die Durchführung von Sammelgutverkehr und Transport von Bekleidung zwischen Portugal und Deutschland (vgl. Anlage zu Blatt 25/29 und Blatt 31/32 d.A.).

3
Die Klägerin wurde von der Firma M. im Januar 2012 mit dem Transport von 151 Kartons Textilwaren mit einem Bruttogesamtgewicht von 1.646 kg von Barcelos (Portugal) nach Schwaig bei Nürnberg beauftragt. Der Transport wurde durch die Streithelferin der Beklagten durchgeführt. Sie übernahm die Sendung am 20.01.2012 ohne Reklamation vollständig bei der Firma C. in Barcelos. Am 23.01.2012 nahm der eingesetzte Lkw seine Fahrt über Spanien und Frankreich Richtung Deutschland auf. In Frankreich suchte der Fahrer am 25.01.2012 gegen 17.30 Uhr einen Parkplatz auf, um seine vorgeschriebene Ruhepause einzulegen. Am Morgen des folgenden Tage stellte er fest, dass am Auflieger des Lkw die Plane aufgeschnitten und 102 Kartons (Gesamtgewicht 1.122 kg) entwendet worden waren. Die Ablieferung der restlichen Ware erfolgte am 27.01.2012. Mit Schreiben vom 30.01.2012 übersandte die Klägerin der Beklagten eine „Claim Confirmation“, in der sie die Beklagte für den aus dem Vorfall entstandenen Schaden haftbar machte (Anlage K 7).

4
Die Firma M. machte gegenüber der Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von 99.528,45 € geltend (vgl. Schreiben vom 29.03.2012, Anlage K 24). Die Klägerin einigte sich mit der Versicherung ihrer Auftraggeberin in der Folge auf eine Zahlung von 30.000,– € zur Abgeltung der Schadensersatzansprüche der Firma M. aus dem streitgegenständlichen Vorfall.

5
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages einschließlich der im Rahmen der Verhandlungen über den Vergleich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 4.217,40 € sowie angefallener vorgerichtlicher Kosten aufgrund der Verfolgung der Regressansprüche gegenüber der Beklagten (2.186,40 €).

6
Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, sie habe die Beklagte mit der Durchführung des Transportes beauftragt. Die Beklagte hafte daher nach Art. 17 Abs. 1, 3 CMR für den teilweisen Verlust der Ladung. Auf die Haftungsbeschränkungen nach Art. 23 Abs. 3 CMR könne sich die Beklagte nicht berufen, da ihr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR zur Last falle. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Ablaufs des Transports nicht nachgekommen. Sie habe insbesondere nicht dargetan, dass der vom Fahrer aufgesuchte Parkplatz hinreichend gesichert gewesen sei. Die Klägerin hat daher in I. Instanz beantragt:

7
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 30.000,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.01.2013 zu bezahlen.

8
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 6.403,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz über den Betrag von 2.186,40 € seit 26.09.2012, über den Restbetrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

9
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

10
Sie hat vorgetragen, sie sei nicht passivlegitimiert. Die Klägerin habe die Nebenintervenientin beauftragt, nicht jedoch die Beklagte. Jedenfalls treffe den von der Nebenintervenientin eingesetzten Fahrer kein Verschulden. Sie hat insoweit auf die Erklärung des Fahrers, des Zeugen F., verwiesen, wonach dieser den Lkw an der Servicestelle L’Alliee Doyet an der Autobahn A 71 abgestellt habe, wobei es sich um einen 24 Stunden am Tag beleuchteten und bearbeiteten Bereich gehandelt habe, um dort seine pflichtgemäße Ruhepause einzulegen. Die Nachtruhe habe er in der Fahrerkabine des Lkw verbracht.

11
Schließlich seien etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt.

12
Das Landgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage nach Beweisaufnahme vollumfänglich stattgegeben.

13
Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin die Beklagte mit der Durchführung des streitgegenständlichen Warentransportes entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vom 01.05.1996 beauftragt habe. Die Beklagte habe auch der Klägerin die Durchführung des Transports in Rechnung gestellt. Die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin nach Art. 17, 3 CMR, wobei sie sich auf Haftungsbeschränkungen nach Art. 29 CMR nicht berufen könne. Die Beklagte habe die ihr obliegende Darlegungslast nicht erfüllt und nicht dargetan, wie es im Einzelnen zu dem Warenverlust kam und welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um einen Warenverlust zu vermeiden. So sei beispielsweise nicht dargelegt worden, ob das eingesetzte Transportfahrzeug über eine Alarmsicherung verfügte.

14
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, wobei sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt.

15
Die Beklagte wendet sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, sie sei der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Das Landgericht hätte den von der Beklagten als Zeugen angebotenen Fahrer des Lkw vernehmen müssen. Dieser habe keine zumutbaren Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Der Diebstahl sei unvermeidbar gewesen. Der Frachtführer könne sich auf Art. 17 Abs. 2 CMR berufen. Im Übrigen seien der Klägerin die Umstände der von der Beklagten durchgeführten Transporte seit langem bekannt gewesen, sie habe nie eine Verschärfung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen gefordert.

16
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil. Die Klägerin habe es trotz der ihr bekannten hohen Diebstahlsgefahr in krasser Weise unterlassen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.

17
Hinsichtlich des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich der vom Senat erteilten Hinweise wird auf die Verfügung vom 25.07.2014, Blatt 103 d.A., und auf die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2014, Blatt 130 d.A., Bezug genommen.

II.

18
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagte für den geltend gemachten Verlustschaden unbeschränkt gemäß Art. 17 Abs. 1, 29, 3 CMR haftet.

19
1. Soweit das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat, dass die Klägerin die Beklagte mit der Durchführung des streitgegenständlichen Transports beauftragt hat und die Beklagte damit als Frachtführerin passiv legitimiert ist, hat der Senat diese Feststellung nach § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Berufung bringt gegen diese landgerichtliche Feststellung nichts vor. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellung sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ihre Rüge der fehlenden Aktivlegitimation auch nicht weiter verfolgt.

20
2. Die Beklagte haftet für den – unstreitigen – teilweisen Verlust des Transportguts nach Art. 17 Abs. 1, 3 CMR. Die Beklagte wurde von der Klägerin mit einem grenzüberschreitenden Straßengütertransport beauftragt und unterlag damit als Frachtführerin der Haftung nach der CMR. Auf die Haftungsbegrenzungen des Art. 23 Abs. 3 und 7 CMR kann sich die Beklagte nicht berufen, da die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung nach Art. 29 CMR vorliegen. Damit kommt auch eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR nicht in Betracht.

21
2.1. Nach Art. 29 Abs. 1 CMR kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen, hier also der Nebenintervenientin, ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR).

22
Ist der Gütertransportschaden, wie hier, nach dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 01.07.1998 eingetreten, so reicht bei Anwendbarkeit deutschen Rechts für ein Verschulden, dass zur Durchbrechung der Haftungsbegrenzungen der CMR führt, die grobe Fahrlässigkeit nicht mehr aus. Liegt kein Vorsatz vor, ist vielmehr ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH Transportrecht 2005, 311, 313; BGH Transportrecht 2010, 437, 439).

23
Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine „Leute“ in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus einem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Transportrecht 2004, 399, 401).

24
Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den für den durchzuführenden Transport erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH, Urteil vom 01.07.2010, I ZR 176, 08, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.).

25
2.2. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist der Beklagten bzw. der von ihr beauftragten Nebenintervenientin vorzuwerfen, dass sie bei der Organisation und Durchführung des streitgegenständlichen Transports leichtfertig und im Bewusststein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts notwendige Sicherheitsmaßnahmen außer Acht gelassen hat.

26
2.2.1. Bei dem Transportgut handelte es sich um hochwertige Markentextilien. Ausweislich der von der Klägerin bereits in I. Instanz vorgelegten Handelsrechnungen K 16, K 18 und K 20, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, betrug der Warenwert der Gesamtsendung von 1.646 kg jedenfalls 65.363,95 € und damit etwa 40 € je kg. Nach einer für die EU-Kommission erstellten Studie aus dem Jahr 2007 (“Study on the feasibility of organising a network of secured parking areas for road transport operators on the Trans European Road Network“) wird bereits ab einem Wert von mehr als 10 €/kg davon ausgegangen, dass das Gut in die gefährdetste Kategorie hinsichtlich zu befürchtender Transportdiebstähle fällt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26.06.2014, 6 U 172/12, Transportrecht 2014, 429, 431). Dass Bekleidungsstücke, vor allem Modeartikel, einen besonderen Entwendungsanreiz bieten, entspricht im Übrigen schon der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.1998, I ZR 44/96, zitiert nach Juris, Tz. 26, Transportrecht 1999, 19).

27
Im vorliegenden Fall wurde die Diebstahlsgefahr noch dadurch erhöht, dass ausweislich der Anlagen K 16, K 18 und K 20 die zu transportierenden Kartons gut sichtbar mit der Bezeichnung „M. “ beschriftet waren, so dass potentielle Diebe auch bei flüchtiger Begutachtung des Transportgutes auf den leicht absetzbaren Inhalt aufmerksam werden konnten. Insgesamt bestand daher eine stark erhöhte objektive Gefahrenlage, die der Beklagten bzw. der von ihr beauftragten Nebenintervenientin auch bewusst war, die sich ihr zumindest aber hätte aufdrängen müssen. Denn selbst wenn die Handelsrechnungen K 16, K 18 und K 20 der Beklagten nicht – wie von der Klägerin zuletzt im Schriftsatz vom 11.12.2014 vorgetragen – vor Transportbeginn vorgelegen hatten, war der Beklagten bei der Durchführung des Transportauftrags jedenfalls unstreitig bekannt, dass es sich bei dem Transportgut um hochwertige Markentextilien der Firma M. handelte.

28
2.2.2. Hinsichtlich der Art und Weise der Organisation und Durchführung des Transports kann der Beklagten allerdings nicht für sich genommen vorgeworfen werden, sie habe trotz der bestehenden Gefahrenlage keinen gesicherten Kasten- oder Kofferauflieger und keinen zweiten Fahrer eingesetzt, wie es die Klägerin meint. Dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen zwischen den Parteien vereinbart worden wären, behauptet die Klägerin nicht.

29
Dieser Umstand enthebt die Beklagte jedoch nicht von der Verpflichtung, bei Durchführung des Transports mit nur einem Fahrer und mit Planenzug mögliche und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um einen Verlust des besonders gefährdeten Transportguts zu vermeiden. Hierzu gehört insbesondere, dass im Falle der Notwendigkeit einer Unterbrechung der Fahrt über Nacht zur Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Ruhezeiten dafür Sorge zu tragen ist, dass das Transportgut während des Stillstands im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich vor Entwendung geschützt wird. Insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten auf die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt verzichtet hätte. Allein dass sie – wie die Beklagte behauptet – wusste, wie die Beklagte üblicherweise ihre Transporte durchführte, lässt einen entsprechenden Schluss nicht zu.

30
Hinsichtlich der von ihr bzw. der Nebenintervenientin getroffenen Sicherungsmaßnahmen für den streitgegenständlichen Transport hat die Beklagte sich auf die Aussage des Zeugen F. berufen, wonach er den Lkw an der Servicestelle L’Alliee Doyet an der Autobahn A 71 abgestellt habe, die durchgehend beleuchtet und „bearbeitet“ gewesen sei. Er sei während der Ruhezeit im Fahrzeug verblieben. Damit hat die Beklagte zwar substantiiert dazu vorgetragen, welche Sorgfalt sie zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret aufgewendet hat, so dass sie insoweit auch die ihr obliegende sekundäre Vortragslast (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009, I ZR 154/07, zitiert nach Juris, Tz. 16, Transportrecht 2010, 78) erfüllt hat. Soweit die Klägerin die Richtigkeit dieses Vortrags in Abrede stellt, müsste sie den entsprechenden Nachweis führen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 20).

31
Die von der Beklagten dargelegten „Sicherungsmaßnahmen“ sind aber angesichts der hier inmitten stehenden stark erhöhten Diebstahlsgefahr derart ungenügend, dass die berechtigten Sicherheitsinteressen der Klägerin in leichtfertiger Weise missachtet wurden.

32
Unstreitig war der zum Transport eingesetzte Planauflieger weder durch eine Alarmanlage noch in sonstiger Weise vor einem Zugriff von Dieben auf das Transportgut gesichert. Die Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, dass der Fahrer das Entdeckungsrisiko für potentielle Diebe durch regelmäßige Kontrollgänge um das Fahrzeug erhöht hätte. Das Transportgut war daher während der Ruhezeit des Fahrers in besonders hohem Maße dem Risiko eines Zugriffs von Außen ausgesetzt. Allein der Umstand, dass – wovon nach dem Vortrag der Beklagten auszugehen ist – der gewählte Parkplatz beleuchtet war, führt nicht zu einer signifikanten Verminderung des Diebstahlrisikos. Dass der aufgesuchte Parkplatz bewacht gewesen wäre, behauptet die Beklagte nicht. Der üblicherweise auf einem Lkw-Parkplatz von der Beschaffenheit, wie er sich aus den von der Beklagten vorgelegten Abbildungen ergibt (vgl. Anlage zu Blatt 118/122 d.A.) zu erwartende nächtliche „Betrieb“ durch andere an- bzw. abfahrende Lkw genügt nach Ansicht des Senats ebenfalls nicht, um das Diebstahlsrisiko in einem für die Vermeidung qualifizierten Verschuldens hinreichenden Maße herabzumindern. Der Aufenthalt des Fahrers in der Fahrerkabine während seiner Ruhezeit ist ebenfalls keine taugliche Maßnahme, um eine Entwendung von Transportgut aus dem ungesicherten Planenauflieger zu vermeiden, zumal weder vorgetragen noch anzunehmen ist, dass der Fahrer während seiner Ruhezeit auf etwaige Vorgänge im hinteren Bereich des Fahrzeugs achtete.

33
Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, dass es in zumutbarer Entfernung hinreichend gesicherte Parkplätze, die in der sog. „IRU-Liste“ aufgeführt sind, gegeben habe. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie hat auch nicht behauptet, dass sie selbst oder die Nebenintervenientin den Fahrern Anweisungen dazu gegeben hätte, welche Parkplätze für die Ruhezeit in Betracht kommen. Ohne solche Anweisungen konnten die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin aber nicht davon ausgehen, dass der eingesetzte Fahrer einen hinreichend gesicherten Parkplatz für die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten aussuchen würden. In diesem Falle musste sich die Erkenntnis aufdrängen, dass es ohne weitere Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Einsatz eines zweiten Fahrers, Verwendung eines Kasten- bzw. Koffertransporters, Sicherung des Planenaufliegers mit einer Alarmanlage, bei Benutzung eines unbewachten Parkplatzes angesichts des höchst diebstahlsgefährdeten Transportguts mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Transportgutverlust kommen konnte. Bereits eine dieser Maßnahmen hätte das Diebstahlsrisiko erheblich vermindern können. Damit sind im vorliegenden Fall sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von Art. 29 CMR erfüllt.

34
3. Hinsichtlich der Höhe des zu ersetzenden Schadens ist im Rahmen der unbeschränkten Haftung nach Art. 29 CMR der Schadensbegriff des einschlägigen nationalen Rechts zugrunde zu legen (Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 29 Rz. 10). Aufgrund des im Rahmenvertrag vom 01.05.1996 enthaltenen Hinweises auf die Geltung der ADSP haben die Parteien vorliegend eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen, so dass insoweit die §§ 249 ff. BGB heranzuziehen sind.

35
Der Wert der entwendeten Ware betrug vorliegend entsprechend den vorgelegten Handelsrechnungen K 16, K 18 und K 20 jedenfalls rund 65.000,– €. Die Abgeltung des Schadens durch die Vergleichszahlung in Höhe von 30.000,– € zuzüglich des Aufwandes der damit verbundenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.217,40 € stellt daher eine nachvollziehbare und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme der Schadensminderung dar, so dass dieser Betrag von der Beklagten zu ersetzen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., vor § 249 Rz. 44). Da vorliegend die Verletzung vertraglicher Pflichten inmitten steht, kann die Klägerin auch die ihr aufgrund ihrer Rechtsverfolgung gegenüber der Beklagten entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Rahmen des § 249 BGB erstattet verlangen (vgl. Palandt, a.a.O., § 249 Rz. 57).

36
4. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Nach Art. 32 Abs. 1 CMR beträgt die Verjährungsfrist im Falle eines Verschuldens im Sinne des Art. 29 CMR 3 Jahre, beginnend mit dem Tag der Ablieferung des (restlichen) Transportgutes. Die am 14.03.2013 eingereichte Klage wurde damit vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben. Im Übrigen wurde der Lauf der Verjährungsfrist durch die Haftbarmachung der Beklagten vom 30.01.2012 (Anlage K 7) gemäß Art. 32 Abs. 2 CMR gehemmt. Zum Zeitpunkt einer etwaigen (vorgerichtlichen) Zurückweisung der Reklamation im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR hat die Beklagte nichts vorgetragen.

37
5. Der Klägerin stehen die vom Landgericht zugesprochenen Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu. Mit Anwaltschreiben vom 14.09.2012 wurde die Beklagte zur Leistung des Schadensersatzes bis spätestens 25.09.2012 aufgefordert (Anlage K 9), so dass sie sich mit Ablauf dieser Frist gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug befand. Die Einschränkungen nach Art. 27 Abs. 1CMR finden bei einer Haftung nach Art. 29 CMR keine Anwendung (vgl. Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 27 Rz. 34; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 27 CMR, Rz. 6).

38
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1. ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um die Anwendung bereits höchstrichterlich entwickelter Rechtsgrundsätze im Einzelfall.

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